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  Samstag, 17.5.2008

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Begriffs-Lexikon

A
Ambulant:
Leistungsbereich: Hausarzt, Facharzt, Medikamente, sowie alle Hilfsmittel.

Anwartschaft:
Die Möglichkeit über einen bestimmten Zeitraum die Weiterführung einer privaten Krankenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung und die Altersrückstellungen zu erhalten, z.B. bei Arbeitslosigkeit, unterschreiten der Pflichtversicherungsgrenze.

B
Beihilfe:
Die Beihilfe ist ein eigenständiges Krankenfürsorgesystem, das die Eigenvorsorge des Beamten ergänzt. Der Dienstherr (z. B. Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde) beteiligt sich an den Krankheitskosten seiner Beamten im Rahmen der Fürsorgepflicht. Die Beihilfe wird in prozentual unterschiedlicher Höhe gewährt. Sie ist personen- oder familienbezogen, je nach Bundesland. Der von der Beihilfe nicht gedeckte Teil der Krankheitskosten ist privat abzusichern. Für Soldaten, Polizei- und Grenzschutzbeamte gelten besondere Bestimmungen. Post- und Bahnbeamte verfügen über eigene Versicherungseinrichtungen.

Beitragsanpassung (BAP):
Bei steigenden Gesundheitsausgaben ist eine Erhöhung der Beiträge vorgesehen, ohne Leistungseinschränkungen.

Beitragsbemessungsgrenze (BBG):
z.Zt. 3.525 € brutto pro Monat. Bei überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) besteht freiwillige Versicherung: d.h. die Wahlmöglichkeit private Krankenversicherung (PKV)/ freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Die Einstiegshürde um in die Private Krankenversicherung zu gelangen beträgt 3.900 €, das entspricht einem Jahreseinkommen von mindestens 46.800 €.

Beitragsrückerstattung (BRE):
Bei Leistungsfreiheit des PKV Tarif werden als Belohnung bis zu sechs Monatsbeiträge zurückerstattet.

Bundesbeihilfevorschriften (BBV):
Gebührenordnung für Ärzte zur Abredung von Beamten.

G
Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH):
Abrechnungsgrundlage für Heilpraktiker.

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ):
Nur für Zahnärzte.

GOÄ:
Gebührenordnung der Ärzte wonach die erbrachten Leistungen abgerechnet werden.

Grundschutztarif:
Leistungen sind der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ähnlich.

GKV:
Gesetzliche Krankenversicherung z.B. AOK, Barmer etc.

H
Heilmittel:
z. B. Arzneien, Anwendungen wie Massagen, Bestrahlungen etc.

Hilfsmittel:
z. B. Brillen, Rollstuhl, Prothese, etc.

Honorarvereinbarung:
In Ausnahmefällen kann ein Arzt oder Krankenhaus für besondere Behandlungs- oder Operationsmethoden die Höchstgrenzen der GOÄ überschreiten und eine Honorarvereinbarung treffen.

Höchstgrenze GOÄ:
Der Arzt darf für erbrachte Leistungen je nach Schwierigkeit bis zum 3,5 fachen Satz der GOÄ berechnen.

K
Kompakttarif:
Wie die gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), ein Abredungsblock ohne individuelle Änderungsmöglichkeit der einzelnen Leistungen.Vereinbarung von Selbstbeteiligung (SB) möglich.

Krankenhaustagegeld:
Geldleistung vom ersten bis zum letzten Tag eines Stationäraufenthalts.

Krankentransport:
Bei medizinischer Notwendigkeit erfolgt der Transport zum nächsten geeigneten Krankenhaus, zum Teil auch ambulant bei nachgewiesener Gehunfähigkeit.

M
Medizinische Notwendigkeit:
Darunter versteht man die Abredungsgrundlage sowohl in der privaten- (PKV) als auch in der gesetzlichen Kranken- versicherung (GKV). Es muss ein Grund (Krankheit) zur Behandlung vorliegen. Nicht unter diesen Begriff fallen Schönheitsoperationen (z.B. Hautstraffung, Nasenbegradigung etc.).

Modultarif:
Individuelle Gestaltungsmöglichkeit der Bereiche Ambulant, Stationär und Zahn.

P
Pflichtversicherung:
Einkommensbezogener Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterhalb der Beitrags- bemessungsgrenze (BBG): ohne Fragen nach dem Gesundheitszustand besteht das Recht auf Krankenversicherung.

PKV:
Private Krankenversicherung.

Prophylaxe:
Regelmäßige Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt.

R
Regelleistung:
Krankenhausleistung im Abredungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bzw. Mehrbettzimmertarif in der privaten Krankenversicherung (PKV).

S
Selbstbeteiligung (SB):
Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung (SB) sinkt der Beitrag.

Stationär:
Leistungsbereich: Krankenhaus z.B. Operationen, Regelleistungen oder Wahlleistungen.

V
Vorsorgeuntersuchung:
Katalog mit Maßnahmen zur Vorbeugung bestimmter Krankheiten.

W
Wahlleistung:
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht möglich.
In der privaten Krankenversicherung (PKV) privatärztliche Behandlung vom Chefarzt, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer.

Wartezeiten (WZ):
Bei unmittelbarem Übertritt aus GKV/PKV keine Wartezeiten. Manche Gesellschaften verzichten generell auf Wartezeiten. Ansonsten allgemeine WZ drei Monate. Besondere WZ (im Zahnarztbereich): 8 Monate. Die WZ können aufgrund einer ärztlichen Untersuchung entfallen.

Z
Zahnbehandlung:
Vorbeugende Maßnahmen; bei vielen PKV-Unternehmen zählt auch die Einlagefüllung (Inlay) als Zahnbehandlung. Zahnersatz/Kieferorthopädie. Brücken, Kronen, Implantate. Bei Kieferarztleistungen von Kindern erfolgt oft eine Erstattung von 100%.

Zahnstaffel:
Viele PKV-Unternehmen vereinbaren Summenbegrenzungen in den Zahntarifen während der ersten Versicherungsjahre, die jedoch nicht bei einem Unfall gelten.

Zusatzversicherung:
Verbesserungsmöglichkeit der Leistungen gesetzlich Versicherter.


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