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A |
Ambulant: Leistungsbereich: Hausarzt, Facharzt, Medikamente, sowie alle Hilfsmittel.
Anwartschaft: Die Möglichkeit über einen bestimmten Zeitraum die Weiterführung einer privaten Krankenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung und die Altersrückstellungen zu erhalten, z.B. bei Arbeitslosigkeit, unterschreiten der Pflichtversicherungsgrenze.
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B |
Beihilfe: Die Beihilfe ist ein eigenständiges Krankenfürsorgesystem, das die Eigenvorsorge des Beamten ergänzt. Der Dienstherr (z. B. Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde) beteiligt sich an den Krankheitskosten seiner Beamten im Rahmen der Fürsorgepflicht. Die Beihilfe wird in prozentual unterschiedlicher Höhe gewährt. Sie ist personen- oder familienbezogen, je nach Bundesland. Der von der Beihilfe nicht gedeckte Teil der Krankheitskosten ist privat abzusichern. Für Soldaten, Polizei- und Grenzschutzbeamte gelten besondere Bestimmungen. Post- und Bahnbeamte verfügen über eigene Versicherungseinrichtungen.
Beitragsanpassung (BAP): Bei steigenden Gesundheitsausgaben ist eine Erhöhung der Beiträge vorgesehen, ohne Leistungseinschränkungen.
Beitragsbemessungsgrenze (BBG): z.Zt. 3.525 € brutto pro Monat. Bei überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) besteht freiwillige Versicherung: d.h. die Wahlmöglichkeit private Krankenversicherung (PKV)/ freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Die Einstiegshürde um in die Private Krankenversicherung zu gelangen beträgt 3.900 €, das entspricht einem Jahreseinkommen von mindestens 46.800 €.
Beitragsrückerstattung (BRE): Bei Leistungsfreiheit des PKV Tarif werden als Belohnung bis zu sechs Monatsbeiträge zurückerstattet.
Bundesbeihilfevorschriften (BBV): Gebührenordnung für Ärzte zur Abredung von Beamten.
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G |
Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH): Abrechnungsgrundlage für Heilpraktiker.
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): Nur für Zahnärzte.
GOÄ: Gebührenordnung der Ärzte wonach die erbrachten Leistungen abgerechnet werden.
Grundschutztarif: Leistungen sind der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ähnlich.
GKV: Gesetzliche Krankenversicherung z.B. AOK, Barmer etc.
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H |
Heilmittel: z. B. Arzneien, Anwendungen wie Massagen, Bestrahlungen etc.
Hilfsmittel: z. B. Brillen, Rollstuhl, Prothese, etc.
Honorarvereinbarung: In Ausnahmefällen kann ein Arzt oder Krankenhaus für besondere Behandlungs- oder Operationsmethoden die Höchstgrenzen der GOÄ überschreiten und eine Honorarvereinbarung treffen.
Höchstgrenze GOÄ: Der Arzt darf für erbrachte Leistungen je nach Schwierigkeit bis zum 3,5 fachen Satz der GOÄ berechnen.
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K |
Kompakttarif: Wie die gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), ein Abredungsblock ohne individuelle Änderungsmöglichkeit der einzelnen Leistungen.Vereinbarung von Selbstbeteiligung (SB) möglich.
Krankenhaustagegeld: Geldleistung vom ersten bis zum letzten Tag eines Stationäraufenthalts.
Krankentransport: Bei medizinischer Notwendigkeit erfolgt der Transport zum nächsten geeigneten Krankenhaus, zum Teil auch ambulant bei nachgewiesener Gehunfähigkeit.
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M |
Medizinische Notwendigkeit: Darunter versteht man die Abredungsgrundlage sowohl in der privaten- (PKV) als auch in der gesetzlichen Kranken- versicherung (GKV). Es muss ein Grund (Krankheit) zur Behandlung vorliegen. Nicht unter diesen Begriff fallen Schönheitsoperationen (z.B. Hautstraffung, Nasenbegradigung etc.).
Modultarif: Individuelle Gestaltungsmöglichkeit der Bereiche Ambulant, Stationär und Zahn.
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P |
Pflichtversicherung: Einkommensbezogener Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterhalb der Beitrags- bemessungsgrenze (BBG): ohne Fragen nach dem Gesundheitszustand besteht das Recht auf Krankenversicherung.
PKV: Private Krankenversicherung.
Prophylaxe: Regelmäßige Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt.
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R |
Regelleistung: Krankenhausleistung im Abredungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bzw. Mehrbettzimmertarif in der privaten Krankenversicherung (PKV).
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S |
Selbstbeteiligung (SB): Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung (SB) sinkt der Beitrag.
Stationär: Leistungsbereich: Krankenhaus z.B. Operationen, Regelleistungen oder Wahlleistungen.
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V |
Vorsorgeuntersuchung: Katalog mit Maßnahmen zur Vorbeugung bestimmter Krankheiten.
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W |
Wahlleistung: In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht möglich. In der privaten Krankenversicherung (PKV) privatärztliche Behandlung vom Chefarzt, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer.
Wartezeiten (WZ): Bei unmittelbarem Übertritt aus GKV/PKV keine Wartezeiten. Manche Gesellschaften verzichten generell auf Wartezeiten. Ansonsten allgemeine WZ drei Monate. Besondere WZ (im Zahnarztbereich): 8 Monate. Die WZ können aufgrund einer ärztlichen Untersuchung entfallen.
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Z |
Zahnbehandlung: Vorbeugende Maßnahmen; bei vielen PKV-Unternehmen zählt auch die Einlagefüllung (Inlay) als Zahnbehandlung. Zahnersatz/Kieferorthopädie. Brücken, Kronen, Implantate. Bei Kieferarztleistungen von Kindern erfolgt oft eine Erstattung von 100%.
Zahnstaffel: Viele PKV-Unternehmen vereinbaren Summenbegrenzungen in den Zahntarifen während der ersten Versicherungsjahre, die jedoch nicht bei einem Unfall gelten.
Zusatzversicherung: Verbesserungsmöglichkeit der Leistungen gesetzlich Versicherter.
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